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   KG, 05.11.1981 - 15 UF 3087/81   

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KG, 05.11.1981 - 15 UF 3087/81 (https://dejure.org/1981,19704)
KG, Entscheidung vom 05.11.1981 - 15 UF 3087/81 (https://dejure.org/1981,19704)
KG, Entscheidung vom 05. November 1981 - 15 UF 3087/81 (https://dejure.org/1981,19704)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1601 ff; BSHG §§ 90, 91; ZPO § 265
    Unterhaltsprozeßrecht; Klagebefugnis nach der Überleitung von Unterhaltsansprüchen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 427
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 17.07.1979 - 18 UF 1/79

    Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes ; Forderung von Unterhalt für die

    Auszug aus KG, 05.11.1981 - 15 UF 3087/81
    Der gegenteilige Standpunkt des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1979, 1058, 1059) kann nicht überzeugen, denn um gerichtlich klären zu lassen, ob und in welchem Umfange der auf Unterhaltsleistung in Anspruch genommene Beklagte dem Kläger zum Unterhalt verpflichtet ist, bedarf es nicht der Geltendmachung auf das Sozialamt übergegangener Unterhaltsansprüche; vielmehr genügt es, die erst künftig entstehenden noch nicht mit der tatsächlichen Sozialhilfegewährung auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend zu machen.

    Die Überleitungsanzeige steht für die Zukunft unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Hilfegewährung, und führt erst dann zu dem Übergang des übergeleiteten Anspruchs, wenn tatsächlich Hilfe gewährt wird (vgl. Senat FamRZ 1978, 134; OLG Hamm FamRZ 1979, 1058, 1059; 1980, 456, 457; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 378 f; OLG Bremen FamRZ 1980, 725 f; Seetzen, FamRZ 1978, 1350, 1351, 1352).

    Daran hat auch der spätere Übergang der Unterhaltsansprüche auf das Sozialamt mit der Sozialhilfegewährung nichts mehr geändert, weil nach der Vorschrift des auch auf Rechtsübertragung durch staatliche Verfügung - wie zum Beispiel bei Überleitungen nach § 90 BSHG - anwendbaren § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO diese Rechtsübertragungen auf den Prozeß keinen Einfluß haben (vgl. OLG Hamm FamRZ 1979, 1058, 1059; Baumbach/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 265 Anm. 2 E; Seetzen, NJW 1978, 1350 f).

  • BGH, 03.07.1980 - IVa ZR 38/80

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung in gewillkürter

    Auszug aus KG, 05.11.1981 - 15 UF 3087/81
    Für eine solche Prozeßführungsbefugnis kraft Ermächtigung durch den wirklichen Rechtsinhaber (auch "gewillkürte Prozeßstandschaft« genannt) ist aber Voraussetzung ihrer Wirksamkeit, daß der Prozeßführende (Prozeßstandschafter), hier also der Kläger, ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen hat (BGH NJW 1957, 1838, 1839; 1978, 1375, 1376; 1980, 2461, 2462; Leipold in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. Rdn. 41 vor § 50; Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 51 Anm. IV 4 a bb; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl.
  • BGH, 23.02.1978 - VII ZR 11/76

    Geltendmachung von abgetretenen Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüchen

    Auszug aus KG, 05.11.1981 - 15 UF 3087/81
    Für eine solche Prozeßführungsbefugnis kraft Ermächtigung durch den wirklichen Rechtsinhaber (auch "gewillkürte Prozeßstandschaft« genannt) ist aber Voraussetzung ihrer Wirksamkeit, daß der Prozeßführende (Prozeßstandschafter), hier also der Kläger, ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen hat (BGH NJW 1957, 1838, 1839; 1978, 1375, 1376; 1980, 2461, 2462; Leipold in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. Rdn. 41 vor § 50; Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 51 Anm. IV 4 a bb; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl.
  • BGH, 26.09.1957 - II ZR 267/56

    Konnossement

    Auszug aus KG, 05.11.1981 - 15 UF 3087/81
    Für eine solche Prozeßführungsbefugnis kraft Ermächtigung durch den wirklichen Rechtsinhaber (auch "gewillkürte Prozeßstandschaft« genannt) ist aber Voraussetzung ihrer Wirksamkeit, daß der Prozeßführende (Prozeßstandschafter), hier also der Kläger, ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen hat (BGH NJW 1957, 1838, 1839; 1978, 1375, 1376; 1980, 2461, 2462; Leipold in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. Rdn. 41 vor § 50; Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 51 Anm. IV 4 a bb; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl.
  • OLG Hamm, 26.02.1980 - 1 UF 24/80
    Auszug aus KG, 05.11.1981 - 15 UF 3087/81
    Die Überleitungsanzeige steht für die Zukunft unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Hilfegewährung, und führt erst dann zu dem Übergang des übergeleiteten Anspruchs, wenn tatsächlich Hilfe gewährt wird (vgl. Senat FamRZ 1978, 134; OLG Hamm FamRZ 1979, 1058, 1059; 1980, 456, 457; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 378 f; OLG Bremen FamRZ 1980, 725 f; Seetzen, FamRZ 1978, 1350, 1351, 1352).
  • KG, 06.11.1987 - 16 WF 6026/87

    Prozeßstandschaft; Unterhalt; Unterhaltsklage; Übergang; Anspruch;

    Auch nach der Überleitung seines Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe kann der Unterhaltsberechtigte für die Zukunft Zahlung an sich verlangen (BGH FamRZ 1982, 23, 25 = BGHF 2, 813; OLG Hamm FamRZ 1979, 1058, 1059; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 697, 698; OLG Bamberg FamRZ 1981, 1097, 1098; KG FamRZ 1982, 427, 428; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 3034; Diederichsen in Palandt, BGB 46. Aufl.

    Diese hat allerdings dem Rechtsübergang grundsätzlich durch Umstellung ihres bisherigen Antrages Rechnung zu tragen; sie muß nunmehr die Verurteilung der beklagten Partei zu der Leistung an den Nachfolger im Recht beantragen (BGH NJW 1986, 3206, 3207; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 697, 698; KG FamRZ 1982, 427, 428; Baumbach/Hartmann, ZPO 45. Aufl. § 265 Anm. 3 b; Stephan in Zöller, ZPO 15. Aufl. § 265 Rdn. 8; Göppinger/Wax, aaO Rdn. 3033).

    Dieser als herrschend anzusehenden Rechtsmeinung folgend wird für Fälle der vorliegenden Art das rechtliche Interesse des Ermächtigten an der gerichtlichen Geltendmachung der vor der Klageerhebung auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsansprüche verneint, und die Klage, soweit sie in gewillkürter Prozeßstandschaft erhoben worden ist, für unzulässig erachtet, weil der in der Vergangenheit vorhanden gewesene Unterhaltsbedarf des Ermächtigten durch Sozialhilfeleistungen gedeckt worden sei, und weil die Erfüllung der auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsrückstände dem Ermächtigten keinerlei Vorteil bringe, sowie die Nichtzahlung dieser Unterhaltsrückstände ihm nicht nachteilig sei (KG FamRZ 1982, 427, 428; Häberle in Soergel, BGB 12. Aufl. § 1607 Rdn. 6; Göppinger/Wax, aaO Rdn. 3043; Seetzen, NJW 1978, 1350, 1353; a.A.

  • OLG Hamburg, 10.12.1987 - 15 UF 57/87
    Ein solches Interesse liegt nur insoweit vor, als die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozeßführenden beeinflußt (KG FamRZ 1982, 427; Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO 44. Aufl. Grundz. vor § 50 Anm. 4 C a 3.).

    Der Begriff "Abtretung« in § 265 ZPO erfaßt nicht nur die rechtsgeschäftliche Übertragung von Ansprüchen, sondern jede Art des Anspruchsübergangs einschließlich der Übertragung durch staatliche Verfügung, mithin auch eine Überleitung gemäß §§ 90 f BSHG (KG FamRZ 1982, 427, 428; Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, aaO § 265 Anm. 2 E a bb).

    Die Klägerin ist daher befugt, die nach der Rechtshängigkeit auf die FHH übergegangenen Unterhaltsansprüche aufgrund der gesetzlichen Prozeßstandschaft gemäß § 265 ZPO weiterhin im eigenen Namen geltend zu machen; sie muß jedoch nach der herrschenden Relevanztheorie ihren Antrag auf Zahlung an die FHH umstellen (vgl. KG FamRZ 1982, 427, 428; Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, aaO Anm. 3 B).

  • OLG Hamburg, 25.10.1989 - 7 WF 106/89

    Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche

    Ein solches Interesse setzt voraus, dass die begehrte Entscheidung die eigene Rechtslage des Prozessführenden beeinflusst (BGH, NJW 1981, 2644; Kammergericht, FamRZ 1982, 427; Kammergericht, FamRZ 1988, 300 ff., 301 m.w.N.).

    Daran fehlt es hier, weil der in der Vergangenheit aufgetretene Bedarf der Kläger durch Sozialhilfeleistungen gedeckt worden ist und die Erfüllung der auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsrückstände den Ermächtigten weder Vorteile bringt, noch die Nichtzahlung dieser Unterhaltsrückstände sich für sie nachteilig auswirkt (vgl. Seetzen, NJW 1978, 1350 ff., 1353 m.w.N., Kammergericht, FamRZ 1982, 427 f.).

  • LG Berlin, 08.03.2007 - 21 O 332/06

    Publikums-Kommanditgesellschaft: Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten;

    Ein solches ist schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessführenden beeinflusst (vgl. KG FamRZ 1982, 427).
  • OLG Hamm, 28.07.1994 - 2 WF 195/94

    Klagebefugnis hinsichtlich übergegangener Unterhaltsansprüche

    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine derartige gewillkürte Prozessstandschaft mangels schutzwürdigen Interesses der Klägerin an der Einziehung der Forderung unzulässig ist (FamRZ 1990, 1369 f.; ebenso KG, FamRZ 1982, 427; OLG Hamburg, FamRZ 1988, 843; a. A. KG, FamRZ 1988, 300 ).
  • OLG Köln, 03.05.1985 - 4 UF 313/84

    Unterhaltsberechtigter; Unterhaltsverzicht; Unterhaltsvertrag

    Auch hinsichtlich der nach Rechtshängigkeit übergeleiteten Ansprüche ist die Klägerin prozeßführungsbefugt, da insoweit § 265 ZPO eingreift (KG FamRZ 1982, 427, 428).
  • OLG Bremen, 22.12.1983 - 3 UF 62/83
    Da die Überleitung den Rechtsübergang erst dann bewirkt, wenn und soweit der Sozialhilfeträger die Hilfe zum Lebensunterhalt tatsächlich gewährt, und dadurch den Bedingungseintritt herbeiführt (vgl. BGHZ 20, 127, 132 = FamRZ 1956, 144, 146; BGH FamRZ 1982, 23 ff = BGHF 2, 813; OLG Hamm FamRZ 1980, 456, 457; OLG Bremen FamRZ 1980, 725 f; OLG Düsseldorf DAVorm 1982, 282 ff; KG FamRZ 1982, 427, 428; Seetzen, NJW 1978, 1350, 1352), war die Verurteilung mit der Maßgabe auszusprechen, daß die Klägerin auch für die künftig fällig werdenden Raten den Bedingungseintritt durch fortlaufende Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt in der genannten Höhe bewirkt (vgl. OLG Düsseldorf DAVorm 1982, 282, 284, und Senatsurteil vom 6. Januar 1983 - 3 UF 41/82 - n.v.).
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